Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2012

Geschäftszahl

2012/15/0198

Rechtssatz

In Anbetracht der Bedeutung, die der vollständigen Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer oder sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk u.a. auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die anzuschließenden Beilagen zutreffend vermerkt sind vergleiche den Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/15/0199