Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2012

Geschäftszahl

2012/15/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0141 E 22. November 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß Paragraph 305, Absatz eins, BAO zuständige Finanzamt ist Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte.