Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2015

Geschäftszahl

2012/15/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0008 E 9. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Hinweis E 20. Februar 1996, 93/13/0279; E 26. September 2000, 98/13/0070).