Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Geschäftszahl

2012/15/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0223 E 7. Juli 2011 RS 7

Stammrechtssatz

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen vergleiche - zu Paragraph 149, Stmk LAO - das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, 92/17/0106). Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden, als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Straf-Zuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (Stoll, Bundesabgabenordnung, Paragraph 184,, 1941).