Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2015

Geschäftszahl

2012/15/0122

Rechtssatz

Die in der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 genannten Bezüge, auf welche Paragraph 41, Absatz 4, Litera b, FLAG 1967 verweist, werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Liegt eine freiwillige Abfertigung vor, ist der Bezug - entsprechend den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2005, 2001/14/0034, hinsichtlich Kommunalsteuer angestellten Erwägungen - von der Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) ausgenommen, unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann. An der Eigenschaft des Bezugs als freiwillige Abfertigung ändert es nichts, wenn die Lohnsteuerbegünstigung des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 nicht wirksam wird. Eine Einschränkung auf die in Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 genannten Bezüge - nur soweit sie steuerbegünstigt sind - enthält Paragraph 41, Absatz 4, Litera b, FLAG 1967 nicht.