Verwaltungsgerichtshof
30.09.2015
2012/15/0111
Im Zeitpunkt des Übergangs auf das Verjährungsregime der BAO war das Recht, die gegenständliche Abgabe festzusetzen auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen - insbesondere dem Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO entsprechenden Paragraph 156, Absatz eins, Oö. LAO 1996 - noch nicht verjährt, sodass durch die ab diesem Zeitpunkt gegebene Anwendbarkeit der BAO auch keine vom Gesetzgeber ungewollte Rückwirkung von Verjährungsvorschriften eintreten konnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0083).