Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Geschäftszahl

2012/15/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/15/0073 E 28. April 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus stehen gemäß Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO einer Berufungsentscheidung nicht im Wege. Dies gilt auch für die absolute Verjährung vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, 2010/15/0033).