Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Geschäftszahl

2012/15/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0032 E 11. Dezember 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Im konkreten Fall wurde die Berufung gegen einen Abgabenbescheid vom Finanzamt zurückgewiesen, weil der bekämpfte Abgabenbescheid bereits durch Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion (Paragraph 299, BAO) aufgehoben worden war, also nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. In der Folge wurde der Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene (Aufhebungs-)Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, und dass ein in Rede stehender Zurückweisungsbescheid infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit dem den (Aufhebungs-)Bescheid aufhebenden Erkenntnis beseitigt ist.