Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2012/15/0045

Rechtssatz

Das Finanzamt hat im Streitjahr 2007 keine Absetzung für Substanzverringerung mehr anerkannt, weil die bewilligte Abbaumenge bereits im Jahr 2006 erreicht und überschritten worden wäre. Das bloße Abstellen auf die bewilligte Abbaumenge kann allerdings, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/14/0063, hingewiesen hat, rechtswidrig sein, wenn offenkundig bereits zum maßgeblichen Bewertungsstichtag weiteres Schottervorkommen bekannt gewesen ist, mit dessen späterem Abbau gerechnet werden konnte, sodass auch dem über die bewilligte Menge hinausgehendem Schottervorkommen ein am Markt erzielbarer Wert nicht abgesprochen werden kann.