Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2012/15/0040
Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist vergleiche die bei Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 20, Tz 3. und 3.1. zitierte hg. Rechtsprechung).