Verwaltungsgerichtshof
24.10.2013
2012/15/0028
Im Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 94/13/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof angesprochen, dass eine Auffüllungsverpflichtung, die dem ausscheidenden Gesellschafter gegenüber aus privaten Gründen nicht geltend gemacht wird, zu keinem Veräußerungsgewinn nach der Norm des Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 führt. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch klar zum Ausdruck gebracht, eine solche Konstellation sei nur im Falle eines unentgeltlichen Gesellschafterwechsels möglich. Die unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteiles setzt aber voraus, dass diesem Anteil ein real positiver Wert zukomme vergleiche das Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2006/15/0126, VwSlg 8478 F/2009).