Verwaltungsgerichtshof
29.01.2015
2012/15/0007
Ein Leasingvertrag erfüllt für sich allein nicht die Voraussetzungen einer Rechnung iSd Paragraph 11, UStG 1994. Bei derartigen Verträgen (betreffend die langfristige Nutzungsüberlassung) wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert. Erst damit erhält das im Vertrag vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderliche Ergänzung, auf Grund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann vergleiche in diesem Sinne auch die ständige Rechtsprechung des BFH u.a. im Urteil vom 7. November 2000, römisch fünf R 49/99). Auch im Voraus ausgestellte "bis auf weiteres" oder bis "auf Widerruf" lautende "Dauerrechnungen" bedürfen einer Konkretisierung im aufgezeigten Sinne.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/15/0008
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/15/0011 E 29. Januar 2015