Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Geschäftszahl

2012/15/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0143 E 22. April 2009 VwSlg 8438 F/2009 RS 3 (Zusatz: Auf die fehlende Entrichtung der Leasingraten kann die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Leasinggeschäften daher nicht gestützt werden.)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UStG 1994 sind von dem nach Absatz eins, errechneten Steuerbetrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach Paragraph 12, UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die Vorsteuer "fällt" in den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für einen Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Das ist bei der Vorsteuer für Vorleistungen dann der Fall, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt. Die Bezahlung der Rechnung ist - vom hier nicht zu behandelnden Sonderfall der Anzahlungsrechnung abgesehen - nicht erforderlich, aber auch nicht ausreichend vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 20, Tz. 18f).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/15/0008

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/15/0011 E 29. Januar 2015