Verwaltungsgerichtshof
26.11.2014
2012/13/0114
Wenn sich die Zahlungserleichterung lediglich auf bestimmte Abgaben (etwa: nur Einkommensteuer eines bestimmten oder mehrerer bestimmter Jahre) bezieht vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 212, Tz 18, zu einer möglichen Bedingung einer Zahlungserleichterung, dass nicht einbezogene Abgaben zeitgerecht entrichtet werden), sind auch lediglich diese Abgaben (der aus diesen Abgaben resultierende Rückstand) Grundlage der Stundungszinsenberechnung. Für einen Rückstand aus anderen, nicht gestundeten Abgaben besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen. Eine nachträgliche Herabsetzung dieser anderen (nicht gestundeten) Abgaben hat damit auch keinen (rückwirkenden) Einfluss auf die Stundungszinsenberechnung. Soweit sich durch eine (Teil-)Entrichtung von nicht gestundeten Abgaben und eine nachträgliche Herabsetzung dieser Abgaben (isoliert betrachtet) ein Differenzbetrag zu Gunsten des Abgabepflichtigen ergibt, wird dieses "Guthaben" zwar sodann - nach den Regeln des Paragraph 214, BAO - auch die gestundeten Abgabenschuldigkeiten vermindern, dies aber (in der Regel) erst mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides über die Herabsetzung der Abgabe vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 211, Tz 14). Eine Rückwirkung betreffend Zinsen ist hier nicht ableitbar, der Gesetzgeber hat hiezu - allerdings eingeschränkt auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer - "Anspruchszinsen" (Gutschriftszinsen) vorgesehen (Paragraph 205, Absatz 5, BAO).