Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2014

Geschäftszahl

2012/13/0114

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1299 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 3) soll jede nachträgliche Herabsetzung einer Abgabenschuld zu berücksichtigen sein, die auf die Stundungszinsenberechnung und - anforderung Einfluss hat, dies ohne Unterschied, ob die Fälligkeit der Abgabenschuld vor oder nach der Bewilligung der in Betracht kommenden Zahlungserleichterungen liegt. Auch Stoll führt aus (BAO-Kommentar, 2261), unter der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld sei nicht nur eine Minderung einer solchen Schuld zu verstehen, die im Zeitpunkt der Bewilligung Gegenstand der Zahlungserleichterung war, sondern jede nachträgliche im Festsetzungswege wirksam gewordene Herabsetzung einer ursprünglich bestehenden oder später entstandenen Abgabenzahlungsverpflichtung, die objektiv zu einer ziffernmäßigen Verminderung des zugefristeten Rückstandes führt, der Grundlage der Stundungszinsenberechnung war. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser - auf die Erläuterungen gestützten - Ansicht an. Entscheidend dafür, ob eine nachträgliche Herabsetzung einer Abgabenschuld rückwirkend betreffend die Stundungszinsen zu berücksichtigen ist, ist demnach, ob diese Herabsetzung auch zu einer Reduktion des Rückstandes führt, der Grundlage der Stundungszinsenberechnung war (bzw. - bei erstmaliger Berechnung - ist).