Verwaltungsgerichtshof
26.11.2014
2012/13/0114
Paragraph 212, Absatz eins, BAO ermöglicht eine vom Ansuchen abweichende Einbeziehung von Abgaben für den Fall, dass die Gebarung dieser Abgaben zusammengefasst verbucht wird. Paragraph 212, Absatz 2, BAO differenziert hingegen nicht danach, ob die nachträglich herabgesetzte Abgabenschuld gemeinsam mit anderen (gestundeten) Abgaben verbucht wurde.