Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2014

Geschäftszahl

2012/13/0114

Rechtssatz

Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. März 1992, 90/13/0239, mwN).