Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2014

Geschäftszahl

2012/13/0114

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.

Gesamtrechtsnachfolge liegt insbesondere bei einer Übernahme gemäß Paragraph 142, UGB vor vergleiche - unter Hinweis auf Entscheidungen des OGH sowie auf hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO5, Paragraph 19, Tz 1; vergleiche auch den - den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Beschluss vom 13. April 2005, 2005/13/0004).