Verwaltungsgerichtshof
28.10.2014
2012/13/0102
Vollmachten können auch konkludent erteilt werden. Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (Paragraph 863, Absatz 2,, Paragraph 914, ABGB) und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste vergleiche OGH vom 15. Oktober 2012, 6 Ob 192/12x).