Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Geschäftszahl

2012/13/0099

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. März 2012, 2008/13/0092 zum Ausdruck gebracht, dass im Fall einer gesetzlichen Zuweisung von Bundesbediensteten zur Dienstleistung an ausgegliederte Rechtsträger an der Arbeitgeberstellung des Bundes keine Änderung eintritt (wobei die Überlassung der Beamten an den ausgegliederten Rechtsträger für sich noch keinen Betrieb im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, FLAG in der Fassung vor Artikel 7, Ziffer 12, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, darstellte, vergleiche das Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, 2009/13/0160, 2010/13/0090, mwN). Zwar ist das Erkenntnis vom 28. März 2012 zur Kommunalsteuer ergangen, es ist jedoch auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages übertragbar, knüpft Paragraph 2, KommStG 1993 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) doch wie Paragraph 41, Absatz 2, FLAG 1967 an das Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 an.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/13/0110 E 29. April 2015