Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2016

Geschäftszahl

2012/13/0059

Rechtssatz

Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien für ein Dienstverhältnis nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 in den Streitjahren vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage vergleiche das Erkenntnis vom 18. Dezember 2013, 2009/13/0230, mwN). Bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit ist das Gesamtbild der Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Personen, insbesondere auch über die Pflichten, die ihnen obliegen, die Risiken, die sie zu tragen haben, und ihre allfällige Weisungsgebundenheit, besitzt, kann ein Urteil über die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit abgegeben werden vergleiche das Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/15/0122, mwN).