Verwaltungsgerichtshof
20.01.2016
2012/13/0059
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus vergleiche etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/15/0059, mwN). Freilich setzt die Aufhebung, aber auch die Abweisung des Aufhebungsantrages, die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus vergleiche das Erkenntnis vom 26. November 2014, 2012/13/0123, mwN).