Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2015

Geschäftszahl

2012/13/0042

Rechtssatz

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage sprachen Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2004, von einer "Umrechnung" des Verlustes "auf einen nach inländischem Abgabenrecht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 ermittelten Verlust" und hielten u.a. ausdrücklich fest, ein Verlust sei auch dann anzusetzen, wenn "ein ausländischer Gewinn nach Umrechnung einen Verlust" ergebe (451 BlgNR 22. GP 24). Dass von diesem Konzept in der Folge abgegangen wurde, weil die umgerechneten Verluste "in zahlreichen Fällen (...) höher waren als die ursprünglichen (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste" und sich nach der ursprünglichen Regelung im "Extremfall (...) sogar aus einem ausländischen Gewinn umrechnungsbedingt ein Verlust" ergeben könne vergleiche die Neufassung des Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, und dazu 1680 BlgNR 24. GP 21), ist für den vorliegenden Fall nur insofern von Bedeutung, als diese Gesetzesänderung auch in den Erläuterungen nicht als Verdeutlichung der hier noch anzuwendenden Regelung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2004,, sondern als teilweise Abkehr von ihr dargestellt wurde.