Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2013

Geschäftszahl

2012/13/0027

Rechtssatz

Die Wirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 188, BAO tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, 2010/15/0029, mwN): 1. der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, bzw. Paragraph 191, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, BAO); 2. der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (Paragraph 97, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 3 und 4 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/13/0055

2012/13/0028