Verwaltungsgerichtshof
16.09.2013
2012/12/0150
Bestehen aus der Sicht des Dienstgebers mehrere Möglichkeiten von einem - diskriminierenden - System auf ein diskriminierungsfreies System umzusteigen, so steht die Wahl des zu errichtenden (diskriminierungsfreien) Systems dem Dienstgeber und nicht dem Dienstnehmer zu. Aus dem Grunde des Paragraph 18 b, B-GlBG 1993 hat der Beamte somit keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten, von ihm gegenüber anderen, gleichfalls diskriminierungsfreien Vorgangsweisen und Systemen präferierten diskriminierungsfreien Systems. In einem solchen Fall könnte der Beamte somit - gestützt auf Paragraph 18 b, B-GlBG 1993 - lediglich die Unterlassung der Anwendung eines konkreten diskriminierenden Systems sowie die Herstellung eines - nicht von ihm, sondern vom Dienstgeber zu konkretisierenden - diskriminierungsfreien Zustandes begehren vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 906, ABGB sowie die Ausführungen zur Wahlschuld etwa bei Koziol-Welser10, Grundriß des bürgerlichen Rechtes, 218 f, welche Grundsätze auch hier auf die Verpflichtung des Dienstgebers anzuwenden sind, einen von mehreren zulässigen diskriminierungsfreien Zuständen herzustellen).