Verwaltungsgerichtshof
10.10.2012
2012/12/0075
Liegt eine zulässige Säumnisbeschwerde vor und hat die belangte Behörde das Vorliegen von Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, VwGG nicht behauptet, ist dem Bf bei Gegenstandslosigkeit seiner Säumnisbeschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzinteresses in Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG Aufwandersatz zuzusprechen (Hinweis B vom 7. Oktober 1998, 98/12/0079).