Verwaltungsgerichtshof
19.12.2012
2012/12/0049
GRS wie 2001/08/0050 E 20. Dezember 2001 RS 1
hier: ohne den letzten Satz
Die eingetretene Rechtskraft des Behebungsbescheides hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich zur Folge, dass im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden und daraus abgeleitet im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle demzufolge auch der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (Hinweis E 25. Mai 1982, 81/07/0008, VwSlg 10744 A/1982). Die Missachtung dieser Bindungswirkung belastet die folgenden behördlichen Entscheidungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 15. Juni 1982, 3158/79, VwSlg 10757 A/1982).