Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Geschäftszahl

2012/12/0043

Rechtssatz

Nach der Systematik der DGO Graz 1957 sind grundsätzlich alle für die Bemessung des Ruhegenusses relevanten Umstände in einem Verfahren zu klären. Dazu zählt auch die Frage der Zurechnung von Jahren nach Paragraph 52, Absatz 3, DGO Graz 1957 (Hinweis E vom 17. November 1999, 97/12/0296).