Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2012

Geschäftszahl

2012/12/0017

Rechtssatz

Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (Hinweis B vom 5. April 2011, 2011/16/0044, mwN).