Verwaltungsgerichtshof
04.09.2012
2012/12/0008
Aus dem Grunde des Paragraph 14 a, BDG 1979 darf die Versetzung eines Beamten gemäß Paragraph 38, BDG 1979 auch mit seiner Zustimmung erst nach Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 (durch eine allfällige ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsbescheides) erfolgen. Eine bindende Zustimmung des Beamten zu einer späteren Versetzung könnte aber nicht schon während des Ruhestandsversetzungsverfahrens abgegeben werden. Damit hinge aber die Möglichkeit der Zuweisung anderer Arbeitsplätze davon ab, ob der Beamte nach rechtskräftiger Beendigung seines Ruhestandsversetzungsverfahrens einer Versetzung zustimmt oder nicht. In einer solchen Situation stellen Arbeitsplätze, deren Zuweisbarkeit nach rechtskräftigem Abschluss des Ruhestandsversetzungsverfahrens von einem erst dann vom Beamten zu treffenden freien Willensentschluss abhängt, keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Fall BDG 1979 dar. Jedenfalls in Ermangelung eines "Verzichts" auf die Schulfestigkeit der Stelle des Beamten ist bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Versetzung und damit im Zusammenhang des Vorhandenseins von Verweisungsarbeitsplätzen von der Innehabung einer schulfesten Stelle durch den Beamten und damit von der eben dargelegten Beurteilung auszugehen.
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120008.X07