Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2013

Geschäftszahl

2012/11/0227

Rechtssatz

Da gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz Tir KAG 1957 auch Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden ist, hat nach dessen Absatz 5, auch bei einer wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt "hinsichtlich des nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, zu prüfenden Bedarfes" ua. "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten" (Litera a,) Parteistellung und die Befugnis zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Wirtschaftskammer Tirol als gesetzlicher Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten iSd. Paragraph 3, Absatz 5, Tir KAG 1957 zwar nur die Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 5, Tir KAG 1957 verweigert und nicht über eine Änderung der Krankenanstalt selbst abgesprochen, zur Verteidigung ihrer durch das Gesetz eingeräumten Beschwerdebefugnis in einem derartigen Verfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol aber jedenfalls berechtigt.