Verwaltungsgerichtshof
27.05.2014
2012/11/0131
GRS wie 2009/11/0111 E 21. Februar 2012 RS 2
Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers ist für die Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sachlage maßgebend. Während des Berufungsverfahrens allenfalls eingetretene Änderungen des Leidenszustandes sind daher von der Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (Hinweis E vom 26. November 2002, 2001/11/0404).