Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Geschäftszahl

2012/11/0055

Rechtssatz

Seit der Änderung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten durch das GesundheitsreformG 2005 und der entsprechenden Änderung des Bgld. KAG 2000 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2005, ist davon auszugehen, dass bei der Bedarfsprüfung auch das Versorgungsangebot durch Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten zu berücksichtigen ist vergleiche das einen Fall nach dem Wr. KAG betreffende E vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/11/0040), nicht aber das stationäre (Hinweis E vom 21. November 2013, 2012/11/0026).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110055.X02