Verwaltungsgerichtshof
25.04.2013
2012/10/0118
GRS wie 2004/10/0106 E 29. Juni 2006 RS 2
Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, mit weiteren Nachweisen). Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).