Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Geschäftszahl

2012/10/0067

Rechtssatz

Dem Motivenbericht vergleiche Ltg.-515/A-1/32-2010) betreffend die Erlassung des NÖ MSG 2010 ist explizit zu entnehmen, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Subjektförderung (Wohnbeihilfe etc.) als Ersatz des Einkommens iSd Paragraph 6, des NÖ MSG 2010 auf den Wohnkostenanteil anzurechnen ist.