Verwaltungsgerichtshof
30.09.2015
2012/10/0047
Eine Bindungswirkung des "Gutachtens" der Bundes-Gleichbehandlungskommission für die rechtliche Beurteilung durch die Schiedskommission der Medizinischen Universität kann nicht angenommen werden vergleiche OGH 1 Ob 13/12m). Auch aus dem B-GlBG 1993 selbst ergibt sich, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission keine zwingenden Rechtsfolgen nach sich zieht vergleiche Paragraph 23 a, Absatz 9 und 10 B-GlBG 1993).