Verwaltungsgerichtshof
30.09.2015
2012/10/0047
Paragraph 20 a, B-GlBG 1993 bezieht sich bereits dem Wortlaut und der Gesetzessystematik nach auf die Geltendmachung von Ansprüchen einer von Diskriminierung "betroffenen Person" und räumt nicht einer Legalpartei, die das öffentliche Interesse an Diskriminierungsschutz und Frauenförderung an Universitäten zu vertreten hat, das Recht ein, sich auf diese Beweislastregelung zu berufen; dies auch deshalb, weil dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die für das Verfahren vor der Schiedskommission maßgeblichen Beweismittel zu Verfügung stehen vergleiche insbesondere Paragraph 42, Absatz 4,, 7, 8a, 8b und 8c UniversitätsG 2002).