Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2013

Geschäftszahl

2012/10/0002

Rechtssatz

Aus Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann vergleiche E 25. September 1957, 192/54, VwSlg. 4421 A/1957; E 29. August 2000, 97/05/0334, VwSlg. 15480 A/2000; E 18. März 2003, 2002/11/0259; E 27. Februar 2009, 2008/17/0019, VwSlg. 17639 A/2009; B 30. September 2011, 2007/11/0210).