Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2012

Geschäftszahl

2012/09/0130

Rechtssatz

Eine Untersagung der Entsendung kommt dann in Betracht, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 96/71 und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist vergleiche E 31. Juli 2009, 2008/09/0261).