Verwaltungsgerichtshof
23.05.2013
2012/09/0108
Nach der jüngeren Judikatur des VwGH, wonach in einem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG 1923 verstärkt auf die Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist, der Nachweis des Zutreffens der für die Veränderung geltenden Gründe dem Antragsteller zukommt vergleiche E 11. März 2011, 2010/09/0144, und die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 5, der DMSG-Novelle 1999, 1769 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48). Die dazu von der Beschwerde eingeforderte Ermittlungspflicht der Behörden käme nur dann zum Tragen, wenn es sich bei der Veränderung ganz offenkundig um eine Maßnahme handelt, die die dauernde wirtschaftliche Erhaltung sicherstellt.