Verwaltungsgerichtshof
23.05.2013
2012/09/0108
Aus der dem DMSG 1923 innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 5, DSMG 1923 die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist vergleiche E 29. Oktober 1997, 95/09/0299; E 19. November 1997, 95/09/0325). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG 1923 insoferne dem Antragsteller vergleiche E 11. März 2011, 2010/09/0144).