Verwaltungsgerichtshof
23.05.2013
2012/09/0082
Für Ersatzfreiheitsstrafen gilt das Zusammenrechnungsgebot der Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, VStG. Es ist nicht zu ersehen, in welcher Hinsicht dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen auf Grund des VStG enthält dieses Gesetz allerdings die Regel, dass innerhalb von sechs Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als sechs Wochen dauern soll vergleiche Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/09/0089
2012/09/0103
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/09/0151 E 19. Mai 2014
2013/09/0150 E 19. Mai 2014
2013/09/0191 E 18. Juni 2014
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090082.X07