Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2013

Geschäftszahl

2012/09/0082

Rechtssatz

Für Ersatzfreiheitsstrafen gilt das Zusammenrechnungsgebot der Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, VStG. Es ist nicht zu ersehen, in welcher Hinsicht dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen auf Grund des VStG enthält dieses Gesetz allerdings die Regel, dass innerhalb von sechs Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als sechs Wochen dauern soll vergleiche Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/09/0089

2012/09/0103

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/09/0151 E 19. Mai 2014

2013/09/0150 E 19. Mai 2014

2013/09/0191 E 18. Juni 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090082.X07