Verwaltungsgerichtshof
23.05.2013
2012/09/0082
Die Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ohne die erforderliche Bewilligung stellt ein eigenes Delikt dar. Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist daher keine Rede, wenn eine Bestrafung jeweils wegen Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers erfolgt. Den Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, VStG ist auch vor dem Hintergrund des Artikel 4, 7. ZP MRK keine absolute Höchststrafe zu entnehmen, die insgesamt bei Verhängung mehrerer Strafen wegen mehrerer Verwaltungsstraftaten gleichzeitig nur verhängt werden dürfte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/09/0089
2012/09/0103
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/09/0151 E 19. Mai 2014
2013/09/0150 E 19. Mai 2014
2013/09/0191 E 18. Juni 2014
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090082.X04