Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2013

Geschäftszahl

2012/09/0082

Rechtssatz

Die Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ohne die erforderliche Bewilligung stellt ein eigenes Delikt dar. Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist daher keine Rede, wenn eine Bestrafung jeweils wegen Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers erfolgt. Den Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, VStG ist auch vor dem Hintergrund des Artikel 4, 7. ZP MRK keine absolute Höchststrafe zu entnehmen, die insgesamt bei Verhängung mehrerer Strafen wegen mehrerer Verwaltungsstraftaten gleichzeitig nur verhängt werden dürfte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/09/0089

2012/09/0103

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/09/0151 E 19. Mai 2014

2013/09/0150 E 19. Mai 2014

2013/09/0191 E 18. Juni 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090082.X04