Verwaltungsgerichtshof
14.02.2013
2012/08/0268
GRS wie 2012/08/0224 E 19. Dezember 2012 RS 1
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0153, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/08/0269
2012/08/0270
2012/08/0271
2012/08/0272
2012/08/0278
2012/08/0274
2012/08/0275
2012/08/0276
2012/08/0277
2012/08/0273