Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.2013

Geschäftszahl

2012/08/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0188 E 17. Oktober 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers schließt ein generelles Vertretungsrecht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0341, mwN).