Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2014

Geschäftszahl

2012/08/0253

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0146 E 13. November 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Der bloße Umstand, dass der Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen zu können.