Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Geschäftszahl

2012/08/0227

Rechtssatz

Die spätere Zahlung einer Konkursquote an Zuschlägen an die BUAK hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen. Sie könnte nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg 16532 A/2005).