Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2012

Geschäftszahl

2012/08/0208

Rechtssatz

Zu dem mit Paragraph 67, Absatz 4, ASVG vergleichbaren Haftungstatbestand des Paragraph 14, BAO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen ist, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes "Übereignung" ist der auf einem Rechtsgeschäft (auf mehreren Rechtsgeschäften) beruhende - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber erforderlich.