Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2012

Geschäftszahl

2012/08/0208

Rechtssatz

Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der rechtsgeschäftliche Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen.