Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2013

Geschäftszahl

2012/08/0159

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht ausschließt, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vorliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl 2011/08/0194).